Das Ermächtigungsgesetz: Vorübergehendes Ende der deutschen Demokratie

Der 23.03.1933 war ein schwarzer Tag  in der deutschen Geschichte: Mit dem Ermächtigungsgesetz übertrug der Deutsche Reichstag die gesamte Staatsgewalt an Adolf Hitler. Wenig später sicherte er sich mit der Zerschlagung der Gewerkschaften sowie dem Verbot der linken Parteien die absolute Alleinherrschaft. Das bedeutet das vorübergehende Ende der Demokratie in Deutschland.  

Wegen des Reichstagsbrandes fand der erste Reichstag nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten am 21. März 1933 in Potsdam statt. Ganz bewusst war Potsdam als Traditionsort preußischer Geschichte für die feierliche Konstituierung ausgewählt worden

Zwei Tage später, am 23. März 1933, stimmte der Reichstag in der Berliner Krolloper über das von Reichskanzler Adolf Hitler vorgelegte "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" ab. Auf dem Weg dorthin mussten sich die Parlamentarier Beschimpfungen  durch Mitglieder der nationalsozialistischen Sturmabteilung (SA) und Schutzstaffel ( SS) anhören. Die Stimmberechtigten sollten bewusst eingeschüchtert werden.

Mit dem Gesetz wollte Adolf Hitlers Regierung die Ermächtigung erlangen, ihre Gesetze ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat sowie ohne Gegenzeichnung des Reichspräsidenten zu erlassen.

Das "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" ("Ermächtigungsgesetz") wurde mit den 444 Stimmen der NSDAP und der Konservativen verabschiedet, nur die 94 Abgeordneten der SPD votierten dagegen. Die 81 Abgeordneten der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) durften nicht abstimmen. Auf Basis der Reichstagsbrandverordnung waren ihre Mandate bereits am 8. März 1933 annulliert worden.

Mit dem Ermächtigungsgesetz hatte sich die parlamentarische Demokratie in Deutschland selbst ausgeschaltet. Das zunächst auf vier Jahre verabschiedete Regelwerk wurde 1937, 1939 sowie 1943 verlängert und bildete bis Mai 1945 die rechtliche Grundlage der NS-Gesetzgebung.

Der Originaltext:

Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (Ermächtigungsgesetz) vom 23.3.1933

1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 II und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.

2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.

3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung.

4. Verträge des Reiches mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen für die Dauer der Geltung dieser Gesetze nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.

 

5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft, es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.

Reichsgesetzblatt T. I. (1933), Nr. 25, S. 141